| AGB | 1. |
ALLGEMEINES |
| 1.1 |
Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge und Geschäftsvorfälle, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. |
|
| 1.2 |
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. |
|
| 1.3 |
Abweichenden Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. |
|
| 1.4 |
Irrtümer, Kalkulations- und Schreib-fehler in Angeboten, Kalkulationen, Rechnungen, usw. binden uns nicht. |
|
| 1.5 |
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Erfahrungsstand. Alle Angaben über Eignung und Anwendung sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigener Prüfung und Versuch. |
|
|
|
||
| 2. |
GELTUNGSBEREICH |
|
| 2.1 |
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ein-Schluss des UN-Kaufrechtsabkommens vom 11. April 1980. |
|
| 2.2 |
Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. |
|
| 2.3 |
Wenn und soweit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unsere Auftragsbestätigung keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. |
|
|
|
||
| 3. |
ANGEBOTE |
|
| 3.1 |
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten. |
|
| 3.2 |
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Skizzen, Maß- und Gewichtsangaben, usw. sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. |
|
| 3.3 |
Kommt kein Kaufvertrag zustande, so sind alle überlassenen Unterlagen zum Angebot unaufgefordert zurückzugeben. |
|
|
|
||
| 4. |
AUFTRAG |
|
| 4.1 |
Jeder Auftrag gilt als rechtsverbindlich angenommen und kommt mit dem Inhalt zustande, der sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgem. Geschäftsbedingungen ergibt. |
|
| 4.2 |
Vom Käufer vorgegebenen und/oder von uns ausgewiesene Maße sind kundenseitig zu prüfen. Mehraufwendungen wegen Maßabweichungen werden dem Kunden belastet und sind vom Käufer zu begleichen. |
|
| 4.3 |
Serienmäßig gefertigte Einrichtungen und Anlagen werden nach Muster verkauft. Handelsübliche Dekorabweichungen, Detailvarianten und technische Änderungen bleiben uns vorbehalten. |
|
| 4.4 |
Alle nach Prüfzeugnis zugesicherten Schalldämmwerte sind Laborwerte mit bauüblichen Nebenwegen. Schalldämmwerte gelten nur als verbindlich, wenn diese als solche schriftlich zugesichert sind. |
|
| 4.5 |
Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes und anderer vorgeschriebener Eigenschaften werden von uns berücksichtigt, wenn diese vom Käufer schriftlich in Auftrag gegeben werden und von uns schriftlich bestätigt sind. |
|
|
|
||
| 5. |
LIEFERUNG UND LEISTUNG |
|
| 5.1 |
Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Einigung über die Ausführungsart und nicht vor Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben durch den Käufer. |
|
| 5.2 |
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen, voraus. |
|
| 5.3 |
Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung können wir vom Vertrag zurücktreten. |
|
| 5.4 |
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhergesehene, unverschuldete und außergewöhnliche oder sonstige von uns nicht zu vertretende Behinderungen befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkungen von unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende solcher Behinderungen teilen wir umgehend mit. |
|
| 5.5 |
Schadenersatzansprüche wegen verzögerter oder ganz unterbliebener Lieferung oder Leistungen oder wegen Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. |
|
| 5.6 |
Der Käufer darf Teillieferungen nicht ausschließen, auch wenn wir uns im Verzug befinden. Teillieferungen gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferungen. |
|
| 5.7 |
Soweit sich eine Nachlieferung auf Kleinteile beschränkt, entsteht beim Käufer die Zahlungspflicht für den gesamten Leistungsumfang und beim Lieferanten die kostenlose Nachlieferungsverpflichtung. |
|
| 5.8 |
Bei Lieferschwierigkeiten, die nicht von uns zu vertreten sind und nur von der Hauptsache unabhängiges Zubehör betreffen, ist der Käufer ausschließlich zum anteiligen Abzug vom Rechnungsbetrag berechtigt. |
|
| 5.9 |
Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. |
|
| 5.10 |
die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung der bestellten Ware geht - auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen - auf den Kunden über, sobald die Sendung unseren Betrieb oder, bei unmittelbarer Lieferung des von uns beauftragten Lieferanten direkt an den Käufer, den Betrieb des Zulieferanten verlassen hat. |
|
| 5.11 |
Geliefertes Material - auch aus Teillieferungen - gelangt stets in den Gefahrbereich des Käufers. |
|
| 5.12 |
Wird die Auslieferung oder der Versand auf Wunsch des Käufers aufgeschoben oder verzögert sich die Auslieferung und der Versand der bereits versandfertigen Waren aus anderen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. |
|
| 5.13 |
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Käufers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere anzusehen: Zahlungseinstellungen, Zahlungsstoppung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Wechsel- oder Scheckprotest sowie Pfändungen, gleichviel aus welchem Grunde und von welchem Gläubiger veranlasst. Die hiernach eintretende vorzeitige Fälligkeit gilt auch dann, wenn wir die Verbindlichkeit des Käufers gestundet oder eine Zahlung durch Wechsel hingenommen haben. |
|
| 5.14 |
Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer steht uns auch für den Fall zu, dass sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Lieferung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, nicht nur unerheblich verändern. |
|
| 5.15 |
Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht. |
|
|
|
||
| 6. |
MONTAGE |
|
| 6.1 |
Der Käufer muss alle etwa erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten beibringen. Statische und/oder gleichwertige Berechnungen liefern wir nur gegen gesonderte Berechnung. Kosten einer Prüfberechnung trägt stets der Käufer. |
|
| 6.2 |
Der Käufer hat auf seine Kosten die Montagestelle vor Anlieferung des Materials zu räumen und dafür zu sorgen, dass ein ungehinderter Materialtransport auch mit schweren LKW bis unmittelbar zum Montageort möglich ist. Mehrkosten für zusätzlichen Materialtransport vom LKW zur Montagestelle trägt der Käufer. |
|
| 6.3 |
Hat der Käufer Bedenken hinsichtlich der Eignung von Bauwerksanschlüssen, Wänden oder des Untergrundes, so ist uns das unverzüglich anzuzeigen. |
|
| 6.4 |
Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, uns vorab verbindlich Aufschluss über die Lage von haustechnischen und weiteren Installationen (z.B. Elektro-, TK-, IT-, Wasserund Gasleitungen, Fußbodenheizungen usw.) zu geben. |
|
| 6.5 |
Der Käufer hat zu seinen Lasten für Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft, einschließlich der Anschlüsse bis zur Montage- Stelle zu sorgen. |
|
| 6.6 |
Ausreichend große, geeignete und trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits-, Aufenthalts- und Sanitärräume für die Monteure sind vom Käufer vorzuhalten. |
|
| 6.7 |
Die Montagestelle muss glasdicht, der Fußboden fertig erstellt, mit einer Raumtemperatur zwischen 16° C und 27° C und einer Luftfeuchtigkeit von mind. 40% bis max. 70% bereitgehalten werden. Alle Installationsarbeiten am Bauwerk und alle von uns anzuschließenden Bauteile müssen ebenso fertiggestellt vorgehalten werden. |
|
| 6.8 |
Liefer- und Montagefristen gelten als unterbrochen, wenn die Montagestelle nicht so vorbereitet ist, dass die Anlieferung des Materials nicht ohne weiteres möglich ist und die Monteure nicht sofort nach Ankunft beginnen und ohne Unterbrechung mit den Arbeiten fortfahren können. |
|
| 6.9 |
Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn die vom Käufer zu erbringenden Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden. |
|
| 6.10 |
Verzögert sich die Montage durch Umstände auf der Montagestelle, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer die Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Montagezeiten und Reisen des Montagepersonals zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Konstruktionsänderungen vorgenommen werden müssen, die wir nicht zu vertreten haben oder die bei Vertragsschluss noch nicht berücksichtigt waren. |
|
| 6.11 |
Zusätzliches Material, das wir für die fachgerechte Montageausführung benötigen, berechnen wir nach Verbrauch. Dies gilt auch für Material, das infolge Konstruktionsänderungen zusätzlich benötigt wird. |
|
| 6.12 |
Maßänderungen, die sich durch bau- oder kundenseitige Maßnahmen nach der Aufmaßund/ oder Planerstellung als notwendig erweisen, verpflichten den Käufer zur Übernahme der entstehenden Kosten, auch wenn diese den ursprünglichen Leistungsumfang überschreiten. |
|
| 6.13 |
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen. |
|
| 6.14 |
Zusätzlich erbrachte Leistungen werden nach Aufwand berechnet. |
|
| 6.15 |
Empfindliche Bauwerksoberflächen, z.B. Tapeten, Teppiche, usw., werden nur auf Wunsch und gegen Berechnung abgedeckt. |
|
| 6.16 |
Pfeilerverkleidungen, Verkofferungen, schwieriger Bauteilanschlüsse, Wand- und Deckenausschnitte, usw., gelten - soweit nicht anderweitig schriftlich bestätigt - als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand berechnet. |
|
| 6.17 |
Die Aufstellung über die Arbeits- und Montagezeiten wird kontinuierlich möglichst täglich, bzw. bei Beendigung der Montagearbeiten dem Kunden zur Anerkennung vorgelegt. Ist der Kunde oder ein von ihm Beauftragter bei Montageende nicht anwesend, so gelten die von unseren Mitarbeitern getroffenen Feststellungen über Arbeitszeiten und Materialverbrauch und sind für den Käufer verbindlich. |
|
|
|
||
| 7. |
ABNAHME |
|
| 7.1 |
Die gelieferten und/oder montierten Waren und/oder Leistungen werden dem Kunden bei Fertigstellung übergeben und sind von ihm zu diesem Zeitpunkt abzunehmen. |
|
| 7.2 |
Die Abnahme ist unseren Monteuren auf unserem Montagebericht schriftlich zu bestätigen. |
|
| 7.3 |
Bei der Abnahme sind etwa vorhandene Mängel in den Montagebericht aufzunehmen. Mängel- und Gewährleistungsansprüche bestehen nur hinsichtlich der im Montagebericht festgehaltenen und von unserem Monteur durch Unterschrift bestätigten Mängel. Sind etwa vorhandene Mängel auf diese Weise im Montagebericht festgestellt, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. |
|
| 7.4 |
Verweigert der Kunde die Abnahme oder nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Abnahme, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. |
|
| 7.5 |
Befindet sich der Kunde in Abnahmeverzug, können wir die anfallenden Mehrkosten berechnen. |
|
| 7.6 |
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir bei Warenlieferung 25% des Verkaufspreises ohne Berücksichtigung etwaiger Abzüge fordern, soweit der Käufer nicht nachweist, dass die Schäden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Bei Nachweis können wir auch einen höheren Schaden geltend machen. |
|
|
|
||
| 8. |
BEANSTANDUNGEN, HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG |
|
| 8.1 |
Beanstandungen wegen der Beschaffenheit und der Menge der Ware und/oder Leistung oder des in Rechnung gestellten Preises werden nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Andernfalls und spätestens zehn Tage nach Lieferung gilt die Ware und /oder Leistung als genehmigt. |
|
| 8.2 |
Versteckte Mängel müssen gleichfalls unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitgeteilt werden. |
|
| 8.3 |
Werden die Fristen vom Kunden überschritten, ist unsere Haftung ausgeschlossen. |
|
| 8.4 |
Im Falle begründeter Mängelrüge wird uns nach Wahl des Käufers das Recht gewährt, nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für die Ausführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten die für die ursprüngliche Lieferung vereinbarten Lieferfristen. |
|
| 8.5 |
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen mittelbarer und unmittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns sind ausdrücklich aus-geschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. |
|
| 8.6 |
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind. |
|
| 8.7 |
Im Falle der Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung besitzt der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder Wandlung zu begehren. |
|
| 8.8 |
Werden rechtzeitig erhobene Mängelrügen von uns nicht anerkannt, so verjährt das Recht des Käufer. Ansprüche aus Mängeln sind geltend zu machen in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in sechs Monaten. |
|
| 8.9 |
Wegen Verletzung vertraglich und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadenersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels unserer Lieferungen oder Leistungen, wegen unrichtiger Beratung, unrichtigen Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen oder wegen mangelhafter Montageausführung haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. |
|
| 8.10 |
Wir leisten Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit unserer Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 24 Monaten bei normalem Gebrauch ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. |
|
| 8.11 |
Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach unserer Wahl in Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile besteht. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur und erst dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung der Nachbesserung hat der Käufer eine angemessene Frist einzuräumen. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. |
|
| 8.12 |
Für die nicht von uns hergestellten Teile anderer Hersteller übernehmen wir keine Gewähr, treten jedoch die uns gegen den Hersteller zustehenden Ansprüche an den Käufer ab. |
|
| 8.13 |
Der Käufer verliert die Gewährleistungsanprüche, wenn er auf Verlangen die beanstandeten Gegenstände uns nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. |
|
|
|
||
| 9. |
EIGENTUMSVORBEHALT |
|
| 9.1 |
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den von uns gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstandenen neuen Gegenstände (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor. |
|
| 9.2 |
Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Käufer nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Besteller in Höhe der uns aus dem betreffenden Geschäft zustehenden Forderungen schon hiermit an uns ab. |
|
| 9.3 |
Der Käufer darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. |
|
| 9.4 |
Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Vorbehaltware) berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorhalt sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
|
|
|
||
| 10. |
URHEBERRECHTE |
|
| 10.1 |
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht und Urheberrecht ausdrücklich vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht und nur ihrem Zweck dienlich verwendet werden. |
|
| 10.2 |
Vervielfältigungen und Kopien gleich welcher Art sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und ggf. gegen Entgelt zulässig. |
|
| 10.3 |
Bei Zuwiderhandlungen gegen unsere Rechte des geistigen Eigentums ist Schadenersatz nicht nur für den materiellen Schaden zu leisten. |
|
| 10.4 |
Die von uns überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. |
|
|
|
||
| 11. |
ZAHLUNG |
|
| 11.1 |
Die Preise gelten ab Erfüllungsort und immer ausschließlich zuzüglich des am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. |
|
| 11.2 |
Unsere Forderungen sind rein netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt zahlbar, es sei denn, dass in unserer Auftragsbestätigung andere Zahlungsbedingungen ausgewiesen sind. |
|
| 11.3 |
Für vorzufertigende Bauelemente wird in Anlehnung an die VOB Teilzahlungspflicht vereinbart: 50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung und Teilrechnung, 30% bei Lieferung, bzw. angezeigter Lieferbereitschaft und Teilrechnung, 20% bei Fertigstellung, bzw. Abnahme und Rechnung. |
|
| 11.4 |
Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu leisten in bar oder durch Scheck. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. |
|
| 11.5 |
Wechsel werden nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung angenommen. |
|
| 11.6 |
Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges 4,0 % über dem Bundesbank- Diskontsatz, mindestens aber der bankübliche Sollzusatz berechnet. |
|
| 11.7 |
Die Zurückhaltung von Zahlungen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft. Ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. |
|
| 11.8 |
Alle Zahlungen sind am Zahlungsort zu erfolgen. Unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind nur bei Vorlage einer besonderen Vollmacht zum Inkasso berechtigt. |
|
| 11.9 |
Geht ein Scheck zu Protest, so werden alle noch offenstehenden Forderungen (auch in Umlauf befindliche, auch noch nicht fällige Schecks) sofort fällig. |
|
|
|
||
| 12. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
| 12.1 |
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises (Zahlungsort) sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Nürnberg. |
|
| 12.2 |
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. |
|
| 12.3 |
Allgemeiner Gerichtsstand für die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg, wenn der Käufer Vollkaufmann, bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. |
|
| 12.4 |
Wir sind berechtigt, den Käufer auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. |
|
| 12.5 |
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. |
|
| 12.6 |
durch stillschweigende Annahme unserer Auftragsbestätigung sowie Annahme der von uns gelieferten Waren und Leistungen erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir diese schriftlich anerkennen. |
|